captuvîs AG Investmentberatungsgesellschaft

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Konzept der nachgelagerten Besteuerung

Konzept der nachgelagerten Besteuerung

Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei und werden erst bei späteren Auszahlungen besteuert. So werden die Rentenzahlungen aus Alters­vorsorgeverträgen in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen, wenn die zuvor in private oder betriebliche Alters­vorsorgeverträge eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer freigestellt wurden. Z.B. im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.

Sonderausgaben stellen Ausgaben dar, die nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, aber vom Gesetzgeber aus besonderen Gründen zum Abzug bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer zugelassen werden. Begünstigt sind insbesondere so genannte Vorsorgeaufwendungen z. B. Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haft­pflichtversicherungen, zur Sozialversicherung und zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, sowie Alters­vorsorgebeiträge zum Aufbau einer betrieblichen oder privaten Alters­vorsorge.

 
Auch bei der nachgelagerten Besteuerung wird ein schrittweiser Übergang zu einer vollständigen Anrechnung erfolgen, Altfälle und rentennahe Jahrgänge werden berücksichtigt.
 
Der Besteuerungsanteil bei Leibrenten beträgt ab Januar 2005 (für neue Renten als auch für Bestandsrenten) einheitlich 50 %. Er wird ab Januar 2006 für jeden hinzukommenden Rentenjahrgang zunächst 
um 2 % und ab Januar 2021 um 1 % erhöht.
 
Die volle Besteuerung wird im Jahr 2040 erreicht, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:
Jahr
Prozentsatz
2005
50
2006
52
2007
54
2008
56
2009
58
2010
60
2011
62
2012
64
2013
66
2014
68
2015
70
2016
72
2017
74
2018
76
2019
78
2020
80
2021
81
2022
82
2023
83
2024
84
2025
85
2026
86
2027
87
2028
88
2029
89
2030
90
2031
91
2032
92
2033
93
2034
94
2035
95
2036
96
2037
97
2036
96
2037
97
2038
98
2039
99
2040
100
Der für jeden Rentenjahrgang verbleibende steuerfreie Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben.
 
Beispiel: 
Rentenbezieher ab 2008 haben einen Besteuerungsanteil von 56 % .
Rentenbezieher ab 2022 haben einen Besteuerungsanteil von 82 %.
Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der individuelle Steuersatz.
 
Wichtig:
Das Steuerprivileg für Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) entfällt ab 2005.

 

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