captuvîs AG Investmentberatungsgesellschaft

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Freistellung der Alters­vorsorgeaufwendungen in der Einkommenssteuer

Freistellung der Alters­vorsorgeaufwendungen in der Einkommenssteuer

Ab dem 1.1.2025 sollen die Alters­vorsorgeaufwendungen nach dem Leibrenten Modell von Prof. Dr. Dr. Rürup komplett steuerfrei sein.Der Übergang zu einer vollständigen Anrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Aufwendungen wird schrittweise erfolgen.Das heisst, dass die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Alters­vorsorge steigen., von derzeit 60% von 20.000 € 
stufenweise um 2% pro Jahr, sodass diese bis 2025 auf 100% steuerfrei gestellt sind. Bis dahin gelten - beginnend mit einer Steuerfreistellung von 60 % des Höchstbetrages 
von 20.000 € - folgende Steuerfreistellungen:
Jahr
Prozentsatz
2005
60
2006
62
2007
64
2008
66
2009
68
2010
70
2011
72
2012
74
2013
76
2014
78
2015
80
2016
82
2017
84
2018
86
2019
88
2020
90
2021
92
2022
94
2023
96
2024
98
2025
100
Die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung soll gesichert werden. Daher sind die Versorgungsansprüche
  • nicht vererbbar

  • nicht übertragbar

  • nicht veräußerbar

  • nicht beleihbar

  • nicht kapitalisierbar
Im Todesfall des Sparers gehen alle Ansprüche verloren.
Die Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.
Zu den Leibrenten gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.Auf die Hinterbliebenenrenten werden Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet. Angerechnet werden alle steuerpflichtigen Einkommensarten. Somit fallen insbesondere auch Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, Renten aus der privaten Rentenversicherung und private Unfallrenten unter die Einkommensanrechnung.
Günstigerprüfung:
Bis zum Jahr 2019 können übergangsweise insgesamt jedoch mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen wie bisher abgesetzt werden.
 
Beispiel für das Kalenderjahr 2005:
Max Mustermann ist gesetzlich krankenversichert und hat darüber hinaus eine private Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) abgeschlossen.
Arbeitnehmeranteil zur 
gesetzlichen Rentenversicherung
3.000,00 €
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen 
Rentenversicherung (steuerfrei)
3.000,00 €
Private Rentenversicherung 2.000,00 €
insgesamt 8.000,00 €
davon 60 % 4.800,00 €
abzügl. AG-Anteil 3.000,00 €
Absetzbare Beiträge insgesamt wenn der Höchstbetrag für 2005 nicht überschritten wird 1.800,00 €
   
Höchstbetrag 20.000,00 €
Davon 60 % 12.000,00 €
Abzügl. AG-Anteil 3.000,00 €
   
Maximal absetzbarer Betrag 9.000,00 €
Da der im Jahr 2005 maximal absetzbare Betrag von 9.000,00 € nicht überschritten wird, kann Max Mustermann seine Alters­vorsorgeaufwendungen in voller Höhe von 1.800,00 € geltend machen.
 
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
"Sonstige Vorsorgeaufwendungen" sind nach dem neuen Gesetz Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, (selbständige) Erwerbs- und Berufs­unfähig­keitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haft­pflichtversicherungen, sowie Versicherungen auf den Todesfall. Sie werden im vollem Umfang bis maximal 1.500 Euro anerkannt. Zu den "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" zählen auch Beiträge, die bisher als "Sonderausgaben" anerkannt waren, wie Kapitalversicherungen, private Rentenversicherungen - auch mit Kapitalwahlrecht -, wenn sie vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und zuvor ein Beitrag gezahlt wurde. Dabei ist der Höchstbetrag für "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" zu berücksichtigen.

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